Satzung
über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen
(Ausbaubeitragssatzung - ABS)
 
 
 
Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes und dem Beschluss des Gemeinderates Feilitzsch vom 13.03.2003 erlässt die Gemeinde Feilitzsch folgende Satzung:
 
 
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) Erschließungsbeiträge zu erheben sind.
 
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).
 
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.
 
(2) Wenn der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
 
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
 
§ 5
Art und Umfang des Aufwandes
(1) Der Berechnung des Beitrages wird zugrundegelegt der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für
 
bis zu einer Breite von
1.       Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)
mit Straßenbestandteilen Fahrbahn, Rad- und Gehwege, ge-
meinsame Geh- und Radwege, Mehrzweckstreifen, ohne unselbst-
ständige Parkplätze (Nr. 4.1) und unselbstständige Grünanlagen (Nr. 6.1)
 
1.1   in Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2                           7,0 m
1.2  in Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3                             10,0 m
1.3  in Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter 1.2 fallen,
       Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen
 Wohngebieten, besonderen Wohngebieten Mischgebieten
a)    mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7                                                                    14,0 m
       bei einseitiger Bebaubarkeit                                                                                       10,5 m
b)    mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0                                                        18,0 m
       bei einseitiger Bebaubarkeit                                                                                       12,5 m
c)    mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6                                                         20,0 m
d)    mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                                                  23,0 m
 
Einseitige Bebaubarkeit im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn auf einer Straßenseite die Grundstücke baulich oder gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise nicht genutzt werden dürfen.
 
1.4   in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sondergebieten
       a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0                                                               20,0 m
       b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6                                                    23,0 m
       c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0                                                    25,0 m
       d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0                                                             27,0 m
 
1.5  in Industriegebieten
       a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0                                                                          23,0 m
       b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0                                                              25,0 m
       c) mit einer Baumassenzahl über 6,0                                                                        27,0 m
 
1.6  als nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraßen                                                  27,0 m
 
1.7   als verkehrsberuhigte Straßen oder Fußgängerbereiche bis zu den in
       Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten,
       ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation
       der Länge der verkehrsberuhigten Straße bzw. des Fußgängerbereiches mit
       den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt.
 
1.8   in sonstigen Gebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB                               14,0 m
 
1.9     in allen anderen Fällen, soweit sie der Erschließung von baulich
       oder gewerblich genutzten Grundstücken dienen                                                         14,0 m
 
 
2.    die folgenden Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und
       Kreisstraßen:                                                                                                bis zu einer Breite von
 
2.1  Überbreiten im Rahmen                                                                                           6,0 m
2.2  Gehwege                                                                                                                    11,0 m
2.3  Radwege                                                                                                                      3,5 m
2.4  gemeinsame Geh- und Radwege                                                                        14,0 m
 
3.    beschränkt öffentliche Wege:
       (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG)                                                                               bis zu einer Breite von
3.1  Gehwege                                                                                                                        5,0 m
3.2  Radwege                                                                                                                        3,5 m
3.3  gemeinsame Geh- und Radwege                                                                             8,0 m
3.4  unbefahrbare Wohnwege                                                                                            5,0 m
3.5     Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbrei-
       ten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine
       Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge des Fußgängerbereich-
       es mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt.
 
4.         Parkplätze
4.1  die Bestandteile der in Nr. 1 mit 2 genannten Straßen sind
       (unselbständige Parkplätze)                                                                            bis zu einer Breite von
a)    soweit Parkstreifen vorgesehen sind
       - bei Längsaufstellung                                                                                    je         2,5 m
       - bei Schräg- und Senkrechtaufstellung                                                                   5,0 m
b)    soweit keine Parkstreifen vorgesehen sind                                                            5,0 m
 
4.2     die kein Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 2
genannten Straßen sind (selbstständige
Parkplätze) bis zu einer Fläche von 15 v. H.
der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8)
 
5.         die Wendeplätze an Ortsstraßen nach Nr. 1 und
an beschränkt-öffentlichen Wegen nach Nr. 3 jeweils
bis zur vierfachen Straßenbreite
 
6.    Grünanlagen
6.1  die Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind (unselbständige Grünanlagen) bis zu einer Breite von 8,0 m
6.2  die kein Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind (selbstständige Grünanlagen) bis zu einer Fläche von 15 v.H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen ( § 8)
 
7.    Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu einer Fläche von 10 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8)
 
(2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt insgesamt die größte Breite.
 
(3)  Beitragsfähig nach Abs. 1 ist der Aufwand für
1.         den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt,
 
2.         die Freilegung der Grundflächen,
 
3.         die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung oder Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen:
3.1          Fahrbahnen,
3.2          Radwege,
3.3          Gehwege,
3.4          gemeinsame Geh- und Radwege,
3.5          Mischflächen,
3.6          Mehrzweckstreifen,
3.7          technisch notwendiger Unterbau und Tragschichten,
3.8          Deckschicht mit Befestigung der Oberfläche durch eine Pflasterung, Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise,
3.9          notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus,
3.10       Rinnen und Randsteine,
3.11       Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe und Verrohrungen,
3.12       Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
3.13       Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
3.14       Wendeplätze,
3.15       Parkplätze,
3.16       Beleuchtung,
3.17       Grünanlagen mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung,
3.18       Baumgraben und Baumscheiben einschließlich Bepflanzung,
3.19       Ausrüstung (insbesondere der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche) mit ortsfesten Einrichtungsgegenständen,
3.20       Omnibus-Haltebuchten und –Wendeplätze,
3.21       Anbindung an andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze,
3.22       stationäre Geräte und Anlagen und Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze,
3.23       Anpassung von Ver- oder Entsorgungsanlagen.
 
(4) Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
 
(5) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
 
§ 6
Ermittlung des Aufwandes und Abrechnungsgebiet
(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 5) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
 
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Einrichtung ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand entweder für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung oder für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
 
(3) Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen (derselben Straßenkategorie nach § 7 Abs. 2) zu einer Einheit zusammengefasst, sind die von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
 
§ 7
Gemeindeanteil
(1) Die Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Abs. 2 mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt (Eigenbeteiligung).
 
(2) Die Eigenbeteiligung der Gemeinde beträgt bei
1.         Maßnahmen der Ortsstraßen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4.1, Nr. 5 und Nr. 6.1)
1.1     Anliegerstraßen
a)    Fahrbahn                                                                                                             20 v. H.
b)    Radwege                                                                                                             20 v. H.
c)    Gehwege                                                                                                             20 v. H.
d)    gemeinsame Geh- und Radwege                                                                 20 v. H.
e)    unselbständige Parkplätze                                                                             20 v. H.
f)     Mehrzweckstreifen                                                                                            20 v. H.
g)    Beleuchtung und Entwässerung                                                                   20 v. H.
h)    unselbständige Grünanlagen                                                                        20 v. H.
 
1.2     Haupterschließungsstraßen
a)    Fahrbahn                                                                                                             50 v. H.
b)    Radwege                                                                                                             35 v. H.
c)    Gehwege                                                                                                             35 v. H.
d)    gemeinsame Geh- und Radwege                                                                 35 v. H.
e)    unselbstständige Parkplätze                                                                          35 v. H.
f)     Mehrzweckstreifen                                                                                             35 v. H.
g)    Beleuchtung und Entwässerung                                                                    35 v. H.
h)    unselbstständige Grünanlagen                                                                      35 v. H.
 
1.3     Hauptverkehrsstraßen
a)    Fahrbahn                                                                                                             70 v. H.
b)    Radwege                                                                                                             45 v. H.
c)    Gehwege                                                                                                             45 v. H.
d)    gemeinsame Geh- und Radwege                                                                 45 v. H.
e)    unselbständige Parkplätze                                                                              45 v. H.
f)     Mehrzweckstreifen                                                                                              45 v. H.
g)    Beleuchtung und Entwässerung                                                                     45 v. H.
h)    unselbstständige Grünanlagen                                                                      45 v. H.
 
2.         Maßnahmen der Ortsdurchfahrten
2.1   Überbreiten der Fahrbahn (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.1)                                                         70 v. H.
2.2   Gehwege der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2)                                                     45 v. H.
2.3   Radwege der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3)                                                     45 v. H.
2.4   gemeinsame Geh- und Radwege der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4)         45 v. H.
2.5   unselbstständige Parkplätze (§ 5 Abs. 1 Nr. 4.1)                                                     45 v. H.
2.6   unselbstständige Grünanlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)                                                45 v. H.
2.7  Beleuchtung und Entwässerung                                                                                  45 v. H.
 
3.         Maßnahmen an beschränkt-öffentlichen Wegen
3.1   selbstständige Gehwege (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.1)                                                          30 v. H.
3.2   selbstständige Radwege (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2)                                                          40 v. H.
3.3   selbstständige gemeinsame Geh- und Radwege (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3)               35 v. H.
3.4   unselbstständige Grünanlagen                                                                                  35 v. H.
3.5   Beleuchtung und Entwässerung                                                                                 35 v. H.
 
4.         verkehrsberuhigte Bereiche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.7)
4.1     als Anliegerstraße (§ 7 Abs. 4 Nr. 1)
a) Mischflächen                                                                                                   20 v. H.
b)    für die übrigen Teileinrichtungen gelten die Regelungen in Nr. 1.1 entsprechend
 
 
4.2     als Haupterschließungsstraße (§ 7 Abs. 4 Nr. 2)
a) Mischflächen                                                                                                   45 v. H.
b) für die übrigen Teileinrichtungen gelten die Regelungen in Nr. 1.2 entsprechend
 
5.    Fußgängerbereiche (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.5)                                                                   40 v. H.
 
6.    unbefahrbare Wohnwege (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4)                                                        20 v. H.
 
7.    selbstständige Parkplätze (§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2)                                                       50 v. H.
 
8.    selbstständige Grünanlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)                                                   50 v. H.
 
9.    Kinderspielplätze (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)                                                                           50 v. H.
 
(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
1.         Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen.
 
2.         Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind.
 
3.         Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
 
4.         Verkehrsberuhigte Bereiche: als Mischfläche gestalte Straßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen und gleichzeitig dem Fahrzeugverkehr dienen.
 
5.         Fußgängerbereiche: Straßen, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine (zeitweise) Nutzung mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist.
 
§ 8
Verteilung des Aufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 7 Abs. 2) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen verteilt.
 
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteiles der Gemeinde (§ 7 Abs. 2) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt, der im einzelnen beträgt:
 
1.         bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken,
       auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig (z. B. Lager-
       plätze und Sanitärräumen, Waschstraßen etc.)                                                                  1,0
 
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss                      0,3
 
(3)  Als Grundstücksfläche gilt
1.    soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstückes über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, ist die im Geltungsbereich gelegene Fläche zugrundezulegen.
2.         soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben unberücksichtigt.
3.    soweit aneinandergrenzende (selbständig nicht bebaubare oder nutzbare) Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 oder 2 sind entsprechend anzuwenden.
 
(4) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit, mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
 
(5) Grundstücke im Außenbereich, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur gärtnerisch land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Für Grundstücke im Außenbereich, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, gilt Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
 
(6) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
 
(7) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrundezulegen.
 
(8) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
 
(9) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
1.    bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2.    bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
 
(10) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
 
(11) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) auch Grundstücke erschlossen, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 20 v.H. zu erhöhen. Dies gilt nicht bei der Abrechnung von selbstständigen Grünanlagen oder Kinderspielplätzen, wenn von diesen Grundstücke im Sinn von Satz 1 erschlossen werden.
 
(12) Als gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Abs. 11 gilt auch ein Grundstück, wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.
 
(13) Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten.
 
§ 9
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
 
 1. den Grunderwerb,
 2. die Freilegung,
 3. die Fahrbahn,
 4. die Radwege,
 5. die Gehwege,
 6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
 7. die unselbstständigen Parkplätze,
 8. die unselbstständigen Grünanlagen,
 9. die Mehrzweckstreifen,
10 die Mischflächen,
11. die stationären Geräte und Anlagen und die Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze,
12. die Beleuchtungsanlagen,
13. die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
 
 
§ 10
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides, die Vorauszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig.
 
§ 11
Ablösung des Ausbaubeitrages
Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht (§ 3) abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
 
§ 12
Auskunftspflicht
Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen.
 
§ 13
Inkrafttreten
(1)     Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2)     Gleichzeitig tritt die Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Feilitzsch vom 09.06.1999 außer Kraft. 
 
Feilitzsch, 19.11.2003
 
Gemeinde Feilitzsch
      
Grießhammer
1. Bürgermeister