Verordnung
der Gemeinde Feilitzsch über das freie
Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden
(Hundehaltungsverordnung)
vom 30. April 2009
Die Gemeinde Feilitzsch erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) folgende Verordnung:
§ 1 Leinenpflicht
(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerorts ständig an der Leine zu führen.
(2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von vier Metern nicht überschreiten.
(3) Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:
a) Blindenführhunde,
b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie
e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (VGBl S. 513, ber. S. 583).
(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder
2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als vier Meter langen Leine führt.
§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Sie gilt 20 Jahre.
Feilitzsch, 30. April 2009
Gemeinde Feilitzsch
Grießhammer, 1. Bürgermeister