Verordnung
über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten
der Gemeinde Feilitzsch
 
 
Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, BayRS 2011-2-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 421), erlässt die Gemeinde Feilitzsch folgende Verordnung:
 
§ 1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
 
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden.
 
§ 2
Begriffserklärung
 
(1)     Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.
(2)     Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauverordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
 
§ 3
Ausnahmen
 
(1)     Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern oder an Privateigentum ausgehängt werden.
(2)     Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und -anschlagtafeln (§ 1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang für
a)       die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei
Europawahlen                    6 Wochen vor dem Wahltermin
Bundestagswahlen             6 Wochen vor dem Wahltermin
Landtagswahlen                 4 Wochen vor dem Wahltermin
Kommunalwahlen               4 Wochen vor dem Wahltermin
b)       die jeweiligen Antragsteller bei
Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten
c)       die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei
Volksentscheiden              4 Wochen vor dem Abstimmungstermin
Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.
 
(3)     Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.
 
§ 4
Ordnungswidrigkeit
 
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt.
 
§ 5
In-Kraft-Treten – Geltungsdauer
 
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
 
(2) Die Verordnung gilt 20 Jahre.
 
 
Gemeinde Feilitzsch
Grießhammer, 1. Bürgermeister